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Allgemeine Geschäftsbedingungen der PVM Private Values Media AG 

 

§ 1 Geltungsbereich 

Diese allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die PVM Private Values Media AG (nachstehend: PVM) an den Auftraggeber bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen seines Geschäftsbetriebs ist. Diese Auftragsbedingungen haben Vorrang vor allen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers. 

 

§ 2 Vertragsgegenstand 

Einzelheiten des Auftrages wie Aufgabenstellung, Dauer, Honorar etc. werden in einem gesonderten schriftlichen Vertrag (Auftrag) geregelt. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratungstätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen der PVM sind erbracht, wenn die erforderlichen Untersuchungen, Analysen und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mit dem Auftraggeber erarbeitet sind. Unerheblich ist, ob oder wann die erarbeiteten Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden. Soll die PVM zusätzlich einen ausführlichen Bericht erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Der Bericht ist kein Gutachten, sondern gibt nur den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis der Beratung wieder. Die PVM kann sich zur Auftragsausführung selbständiger Unterauftragnehmer bedienen, wobei sie dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Die PVM entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie einsetzt oder austauscht. 

 

§ 3 Leistungsänderungen 

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der wesentlichen Arbeitsergebnisse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformerfordernis. Protokolle über Besprechungen und den Projektsachstand werden dem gerecht, sofern sie von den Bevollmächtigten beider Seiten unterzeichnet sind oder dem Auftraggeber unterschrieben zugeleitet wurden und von diesem zwei Werktage unwidersprochen blieben. Die PVM ist verpflichtet, nachträgliche Änderungsverlangen des Auftraggebers auszuführen, sofern dies ohne zusätzliche Kosten oder Terminverschiebungen möglich ist. Andernfalls teilt die PVM binnen zwei Werktagen die Einzelheiten des notwendigen Mehraufwands mit. Bestätigt der Auftraggeber nicht binnen weiterer zwei Werktage schriftlich die Änderung, so ist das Änderungsverlangen gegenstandslos. 

 

§ 4 Schweigepflicht/Datenschutz 

Die PVM ist verpflichtet, auch nach Beendigung des Auftrages über alle geschäfts- oder auftraggeberbezogenen Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers darf sie diese Informationen weder an Dritte weitergeben, noch für sich selbst verwerten. Dies gilt auch für schriftliche Äußerungen, insbesondere auftragsbezogener Berichte oder Empfehlungen. Die PVM übernimmt es, alle von ihr zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung dieser Vorschrift zu verpflichten. Die PVM ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrages die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. 

 

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die PVM nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er die von der PVM erbetenen Informationen vollständig und korrekt zur Verfügung zu stellen. 

 

§ 6 Vergütung/Zahlungsbedingungen 

Sofern nicht anders vereinbart, hat die PVM neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Das Entgelt für Dienste der PVM wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Ein nach dem Grad des Erfolges oder nur im Erfolgsfall zu zahlendes Honorar ist stets ausgeschlossen, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die bei Auftragserteilung vereinbarten Honorarsätze gelten für ein Jahr. Das vereinbarte Honorar kann beim Fehlen abweichender Regelungen monatlich im Nachhinein zuzüglich der Auslagen abgerechnet werden. Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in der Rechnung gesondert auszuweisen. Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der PVM auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Wird die Ausführung des Auftrags nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung) steht der PVM gleichwohl das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen zu, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass der PVM nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Unterbleibt die Ausführung des Auftrags durch Umstände, die auf Seiten der PVM einen wichtigen Grund darstellen, so hat sie nur einen Anspruch auf den ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil ihres Honorars. Die PVM kann die Fertigstellung ihrer Leistungen von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen. 

 

§ 7 Gewährleistung/Verjährung 

Die PVM leistet keine Gewähr dafür, dass die Erhebungen und Analysen die Situation des Unternehmens in Hinblick auf die Fragestellung richtig und vollständig wiedergeben. Von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferte Daten werden nur auf Plausibilität überprüft. Die aus den Untersuchungen abzuleitenden Schlussfolgerungen und Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln der Berufspraxis. Die PVM gewährleistet den Einsatz ausgebildeter und mit den nötigen Fachkenntnissen versehener Mitarbeiter sowie deren fortlaufende Betreuung und Kontrolle bei der Auftragsausführung. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 8. Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen 2 Wochen nach Abschluss der Arbeiten schriftlich gerügt werden. Die Ansprüche des vorstehenden Absatzes verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach Abschluss der Arbeiten. 

 

§ 8 Haftung 

Die PVM haftet stets ohne Begrenzung der Schadenhöhe für durch sie oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden. Darüber hinaus haftet die PVM für durch sie oder ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden nur dann, wenn wesentliche Pflichten des Vertrages betroffen sind, deren Einschränkung den Vertragszweck gefährden würde; anderenfalls ist die Haftung des Betreibers für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In den Fällen wesentlicher Vertragspflichtverletzungen ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf den dreifachen Wert des Honorars, höchstens jedoch Euro 250.000 begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist die PVM verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei sie ihre Vergütung entsprechen anpassen kann. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen die PVM verjähren spätestens in zwei Jahren ab Anspruchsentstehung, sofern keine kürzere gesetzliche Verjährungsfrist gilt. 

 

§ 9 Schutz des geistigen Eigentums 

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags von der PVM gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der PVM publiziert werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen von den mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, erhält der Auftraggeber das nur durch die Bestimmung in dem vorstehenden Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im Übrigen zeitlich und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, einfache, nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen. Soweit im Rahmen von Erhebungen und Befragungen den Befragten Vertraulichkeit zugesichert wurde, erhält der Auftraggeber nur anonymisierte Ergebnisse. Das Eigentum an Materialien, die bei derartigen Erhebungen anfallen, liegt bei der PVM. 

 

§ 10 Annahmeverzug/unterlassene Mitwirkung 

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der Beratungsdienste in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung auch nach angemessener Fristsetzung, so ist die PVM zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Kündigungsrechtes hat die PVM Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen. 

 

§ 11 Treuepflicht 

Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von zwölf Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zur Kenntnis gelangten Kündigungs- oder Veränderungsabsichten von der Durchführung des Auftrages eingesetzten Mitarbeiter der PVM diesem unverzüglich mitzuteilen. 

 

§ 12 Höhere Gewalt 

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und 

eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit. 

 

§ 13 Kündigung 

Der Auftrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist, im Übrigen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

 

§ 14 Zurückbehaltungsrecht/Aufbewahrung von Unterlagen 

Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat die PVM an den ihr überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden, Schaden zufügen würde. Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat die PVM alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragserteilung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Die Pflicht der PVM zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen drei Jahre, bei gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. 

 

§ 15 Sonstiges 

Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit der PVM dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten oder übertragen werden. Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Sind oder werden Vorschriften dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften unverzüglich durch wirksame zu ersetzen. 

 

§ 16 Rechtswahl, Schriftform, Abtretbarkeit 

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist Frankfurt am Main, sofern der Auftrag von einem Vollkaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde. 

 

Fassung vom 31. Januar 2020 

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